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Schlichtungsstelle Telekommunikation

Wenn du dich mit deinem Internetanbieter nicht einigst, kannst du eine kostenfreie Schlichtung bei der Bundesnetzagentur beantragen. Zuerst musst du deinen Streit konkret beim Anbieter vortragen und die Unterlagen sichern.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Mechanik

Die Schlichtungsstelle Telekommunikation vermittelt als neutrale Stelle zwischen dir und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Sie entscheidet nicht wie ein Gericht, sondern versucht eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Die Bundesnetzagentur nennt Streit über Vertragsbeendigung, Anbieterwechsel, Störungen, Rufnummernmitnahme und die vereinbarte Leistung als mögliche Themen. Die rechtliche Zuständigkeit folgt aus § 68 TKG. Ein Antrag ist online oder mit dem vorgesehenen Formular möglich. Das Verfahren ist für die Parteien kostenfrei; eigene Porto- oder sonstige Teilnahmekosten trägst du selbst.

Willst du keinen Kompromiss, sondern eine Prüfung der TKG-Pflichten, nimmt die Bundesnetzagentur über ihre Beschwerdeformulare etwa Fälle zur Entstörung oder zu einer Rechnung an, der du innerhalb von mindestens acht Wochen widersprochen hast.

Eine Schlichtung ersetzt nicht die Kündigung und stoppt keine laufende Frist. Wenn dein Problem die Messung einer zu niedrigen Geschwindigkeit ist, dokumentiere zuerst die Leistung und nutze Leistung nicht erbracht als Einordnung.

Beispiel: Dein Anbieter bestätigt die Kündigung zum 31. Januar 2027 nicht und berechnet im Februar 2027 nochmals einen Monatsbetrag. Du reklamierst die Rechnung am 8. Februar 2027 schriftlich und bewahrst Vertrag, Kündigung und Antwort auf. Bleibt der Streit offen, kannst du mit diesen Unterlagen einen Schlichtungsantrag stellen.

So gehst du vor

  1. Beschreibe dem Anbieter schriftlich, was passiert ist und welches Ergebnis du verlangst.
  2. Lege Vertrag, Rechnung, Kündigung, Messprotokoll oder Portierungsdaten chronologisch ab.
  3. Warte die Antwort ab und notiere Zugang und Inhalt. Eine laufende Zahlungs- oder Kündigungsfrist läuft weiter.
  4. Prüfe die Fallbeispiele der Bundesnetzagentur und fülle den Online-Antrag oder das offizielle Formular aus.
  5. Reiche die Unterlagen vollständig ein und antworte auf Rückfragen in Textform.

Bevor du die Schlichtung anstößt, kündigst du den alten Anschluss nicht zusätzlich, sondern meldest den Fehler dem neuen Anbieter, weil § 59 TKG den Wechsel dem aufnehmenden Anbieter zuweist.

Häufige Fragen

Kostet der Antrag etwas?
Das Schlichtungsverfahren ist laut Bundesnetzagentur für beide Parteien kostenfrei. Porto oder andere eigene Aufwendungen werden nicht ersetzt.
Muss ich den Anbieter vorher anschreiben?
Du solltest den Streit zuerst mit dem Anbieter klären und diese Kommunikation belegen. Die Bundesnetzagentur prüft den Antrag anschließend auf Zulässigkeit.
Kann die Schlichtungsstelle eine Kündigung aussprechen?
Nein. Du stellst die Kündigung selbst nach den Vertragsbedingungen zu. Die Schlichtung kann den Streit über die Beendigung vermitteln.
Gilt die Stelle auch bei einer Rufnummernmitnahme?
Ja, die Bundesnetzagentur nennt Probleme bei Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme als mögliche Schlichtungsthemen. Bei einer Ablehnung hilft zusätzlich Rufnummernmitnahme abgelehnt.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: Bundesnetzagentur, Schlichtung Telekommunikation; Bundesnetzagentur, zulässige Fallbeispiele; § 68 TKG; Bundesnetzagentur, Antrag; § 56 TKG; Bundesnetzagentur, Internet und Telefon. Kein Rechtsrat.