dslfrist

Start / Preiserhöhung

Kündigen, wenn der Internetanbieter den Preis erhöht

Erhöht dein Anbieter den Preis oder ändert er den Vertrag einseitig zu deinem Nachteil, kannst du ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Dafür hast du drei Monate ab dem Brief. Der Vertrag endet frühestens an dem Tag, an dem die Änderung gelten soll.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Wann das Sonderrecht gilt

Das Recht gilt, wenn der Anbieter sich in seinen Geschäftsbedingungen eine Änderung vorbehalten hat und den Vertrag dann einseitig ändert. Eine Preiserhöhung ist der häufigste Fall. Es gibt drei Ausnahmen, bei denen du nicht kündigen darfst:

Was der Anbieter tun muss

Er muss dich ein bis zwei Monate vor der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger informieren, also per Brief, E-Mail oder PDF. Darin müssen Inhalt und Datum der Änderung stehen und der Hinweis auf dein Kündigungsrecht.

Wann der Vertrag endet

Die drei Monate sind die Zeit, in der du kündigen darfst. Eine Kündigungsfrist ist das nicht. Der Vertrag endet frühestens an dem Tag, an dem die Änderung wirksam werden soll. Kündigst du später, endet er mit dem Eingang deiner Kündigung oder zu dem Datum, das du nennst.

§ 57 Abs. 1 und 2 TKG: Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung, ohne Frist und ohne Kosten, frühestens zum Tag der Änderung.

Stand 6. November 2026

Beispiel: Am 20. Oktober 2026 kommt eine E-Mail. Ab 1. Dezember steigt der Preis. Du hast bis 20. Januar 2027 Zeit zu kündigen. Kündigst du am 5. November, endet der Vertrag am 1. Dezember, und du zahlst den neuen Preis nie.

Wann die drei Monate beginnen

Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem dir die Mitteilung zugeht, und zwar nur, wenn sie die Anforderungen an die Unterrichtung erfüllt: klar und verständlich, auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt und Zeitpunkt der Änderung und mit dem Hinweis auf dein Kündigungsrecht. Fehlt der Hinweis oder kam die Nachricht nicht im vorgeschriebenen Zeitfenster, ist es sicherer, den Anbieter schriftlich darauf anzusprechen und die Kündigung vorsorglich früh zu erklären.

Die Kündigung nach dieser Regel ist kostenfrei (§ 57 Abs. 1 TKG). Eine Kündigungsfrist musst du nicht einhalten, nur den frühesten Beendigungstermin, den Tag der Änderung.

So gehst du vor

  1. Notiere, wann die Mitteilung bei dir ankam, und speichere die E-Mail oder den Brief.
  2. Lies, ab wann die Änderung gelten soll und welche Leistung betroffen ist.
  3. Entscheide innerhalb der drei Monate, ob du kündigst. Nach Ablauf des Zeitfensters gilt das Sonderrecht nicht mehr.
  4. Kündige in Textform oder über den Kündigungsbutton und nenne als Beendigungstermin den Tag der Änderung oder später.
  5. Hebe die Bestätigung auf und prüfe, ob die nächste Rechnung noch den alten Preis ansetzt.

Häufige Fragen

Kann ich auch kündigen, wenn der Preis wegen einer Gesetzesänderung steigt?
Nein, wenn die Änderung unmittelbar durch EU-Recht oder deutsches Recht vorgeschrieben ist. Das ist eine der drei Ausnahmen in § 57 Abs. 1 TKG.
Wie früh muss mich der Anbieter informieren?
Mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor der Änderung (§ 57 Abs. 2 TKG).
Muss ich mich beeilen, wenn die Änderung schon gilt?
Die drei Monate laufen ab Zugang der Mitteilung, nicht ab dem Änderungsdatum. Kündigst du erst nach dem Änderungsdatum, endet der Vertrag nicht rückwirkend.

Internet langsamer als im Vertrag?

Das ist ein anderes Recht. Weicht die gemessene Geschwindigkeit erheblich vom Vertrag ab, kannst du die Monatsrate mindern oder außerordentlich kündigen. Als Nachweis gilt die Messung mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 4 TKG.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 57 TKG, Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung; Bundesnetzagentur, Vertrag; § 56 TKG. Kein Rechtsrat.