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Internet und Festnetz nach einem Todesfall kündigen
Ein Internet- oder Festnetzvertrag endet nicht mit dem Tod des Inhabers. Er geht auf die Erben über, und die kündigen ihn wie jeden anderen Vertrag. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Todes steht weder im Telekommunikationsgesetz noch im BGB. Läuft der Vertrag schon länger als die erste Laufzeit, endet er einen Monat nach der Kündigung.
Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir
Was rechtlich passiert
Mit dem Tod geht das ganze Vermögen auf die Erben über, auch laufende Verträge. Die Erben werden Vertragspartner des Anbieters und haften für die offenen Beträge aus dem Nachlass. Für die Kündigung gelten deshalb die normalen Regeln: In der ersten Laufzeit, höchstens 24 Monate ab Vertragsschluss, ist der Vertrag bis zu deren Ende fest. Danach kündigst du jederzeit mit einem Monat Frist, ohne Kosten. Den Tod des Anschlussinhabers trennst du vom Heimwechsel, weil § 60 TKG nur gilt, wenn die Leistung an der neuen Entnahmestelle nicht erbracht werden kann.
Das Sonderkündigungsrecht beim Umzug hilft hier nicht. Es gilt nur, wenn ein Verbraucher selbst den Wohnsitz wechselt und der Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann. Anders als für eine Mietwohnung gibt es für Internetverträge auch keine eigene Regel zum Tod des Kunden.
§ 1922 Abs. 1 BGB: Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über. § 1967 BGB: Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten. § 56 Abs. 1, 3 und 4 TKG: höchstens 24 Monate, danach ein Monat Frist, ohne Kosten. § 60 Abs. 2 TKG: Sonderrecht nur beim Umzug. § 580 BGB: eigene Todesfallregel nur für Mietverträge.
Stand 6. November 2026
Früher raus: nur mit dem Anbieter
Steckt der Vertrag noch in der ersten Laufzeit, frag den Anbieter, ob er ihn gegen Vorlage der Sterbeurkunde vorzeitig beendet. Einen Anspruch darauf hast du nicht, es ist eine freiwillige Leistung. Einzelne Anbieter können dafür ein eigenes Verfahren anbieten, den Weg bei der Telekom zeigt Telekom Todesfall melden. Prüfe die Vertragsunterlagen und frage nach einer vorzeitigen Beendigung oder Übernahme.
Will jemand im Haushalt den Anschluss weiter nutzen, etwa der Partner, ist eine Übernahme oft einfacher als Kündigung und Neuabschluss. Dafür muss der Anbieter zustimmen. Die Festnetznummer kann bei einer Übernahme bleiben. Endet der Vertrag, kann sie noch einen Monat danach zu einem anderen Anbieter mitgenommen werden.
Bei GELSEN-NET steht Kunde verstorben als eigener Grund im Online-Kündigungsformular, zusammen mit Vertragsnummer und Wunschdatum.
Beispiel: Der Vertragspartner stirbt am 12. Oktober 2026. Seit 2019 besteht ein DSL-Vertrag mit Telefon, die erste Laufzeit ist lange vorbei. Die Erbin kündigt am Freitag, 6. November 2026, per E-Mail mit Kopie der Sterbeurkunde. Der Vertrag endet am 6. Dezember 2026. Für November und die Tage bis zum Vertragsende im Dezember zahlt der Nachlass nach der Abrechnung.
Hätte der Vertragspartner erst am 1. März 2026 einen Glasfaservertrag mit 24 Monaten geschlossen, liefe die erste Laufzeit bis zum 28. Februar 2028. Ohne Entgegenkommen des Anbieters wäre die Erbin bis dahin gebunden. Dann frag den Anbieter nach einer vorzeitigen Beendigung oder Übernahme durch jemanden, der den Anschluss nutzt.
So gehst du vor
- Such die Unterlagen: Kundennummer, Vertragsnummer, letzte Rechnung. Sie stehen oft im Kundenportal oder in der Post des Verstorbenen.
- Prüf, ob die erste Laufzeit vorbei ist. Das Datum steht in der Auftragsbestätigung oder der Vertragszusammenfassung.
- Schreib dem Anbieter mit Kopie der Sterbeurkunde und einem Nachweis, dass du Erbe bist oder für die Erben handelst. Kündige zum nächstmöglichen Termin und frag nach einer früheren Beendigung.
- Bei mehreren Erben: Am sichersten unterschreiben alle oder einer mit Vollmacht der anderen.
- Gib danach den gemieteten Router zurück und sichere wichtige Mails aus dem Postfach des Anbieters, solange der Zugang noch geht. Die Aufbewahrung der Adresse nach dem Vertragsende erklärt E-Mail-Adresse nach der Kündigung.
Häufige Fragen
- Muss ich kündigen, wenn ich das Erbe ausschlagen will?
- Für die Ausschlagung hast du in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Wer ausschlägt, wird nicht Erbe und damit auch nicht Vertragspartner. Lass dich beraten, bevor du als Erbe Verträge kündigst oder übernimmst, wenn du noch nicht weißt, ob du annimmst.
- Gilt das auch für Glasfaser und Kabel?
- Ja. Die Technik spielt keine Rolle. Es zählt nur, ob die erste Laufzeit vorbei ist.
- Reicht bei einem Todesfall eine E-Mail?
- Ja, Textform genügt. Du kannst auch den Kündigungsbutton nutzen. Die Sterbeurkunde schickst du dann per E-Mail oder Post nach, wenn der Anbieter sie verlangt.
- Was ist mit Rechnungen nach dem Todestag?
- Bis zum Vertragsende schuldet der Nachlass die vereinbarten Beträge. Kündige deshalb früh. Für jeden Tag nach dem Vertragsende darf nichts mehr berechnet werden.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 56 TKG; § 60 TKG; § 580 BGB; § 1922 BGB; § 1944 BGB; § 1967 BGB; Bundesnetzagentur, Internet und Telefon. Kein Rechtsrat.
Für deinen Fall sind außerdem Mindestlaufzeit: höchstens 24 Monate, Internetvertrag beim Umzug und Kündigen nach einer Preiserhöhung relevant.
Für deinen Fall sind außerdem swb Internet kündigen relevant.