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Internet zu langsam: Geld zurück oder kündigen

Ist dein Festnetz-Internet deutlich langsamer als im Vertrag zugesagt, darfst du den Monatspreis mindern oder den Vertrag ohne Kündigungsfrist beenden. Den Nachweis führst du mit der kostenlosen Breitbandmessung der Bundesnetzagentur: 30 Messungen an drei Tagen innerhalb von 14 Tagen.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Wann der Anschluss als zu langsam gilt

Im Vertrag stehen drei Werte für Download und Upload: die maximale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die minimale Geschwindigkeit. Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, ab wann eine Minderleistung im Festnetz vorliegt. Es reicht, wenn eine dieser drei Bedingungen zutrifft: Eine einzelne langsame Messung nimmst du nicht als Drosselung, denn § 52 TKG verlangt veröffentlichte Informationen zu Diensten und Nutzungsbedingungen, und die Begrenzung muss in der Vertragszusammenfassung stehen.

Ein Speedtest im Browser oder in der Router-Oberfläche zählt dafür nicht. Anerkannt ist das Messprotokoll der Desktop-App von breitbandmessung.de. Für Handyverträge gibt es ein eigenes Verfahren mit anderen Werten.

Bekommst du an deiner Hauptwohnung gar kein Angebot mit 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload, hilft dir statt einer Minderung das Recht auf Versorgung nach § 156 TKG.

Was du verlangen kannst

Minderung: Du zahlst weniger, und zwar im Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vereinbarten abweicht. Das Recht gilt so lange, bis der Anbieter nachweist, dass er wieder vertragsgemäß liefert. Eine genaue Rechenformel steht nicht im Gesetz. Die Höhe ist deshalb meist Verhandlungssache. Bei anhaltender oder häufiger erheblicher Abweichung kannst du nach dem Nachweisverfahren über § 57 Abs. 4 TKG mindern oder außerordentlich kündigen.

Außerordentliche Kündigung: Du kannst den Vertrag ohne Kündigungsfrist beenden, auch mitten in der Mindestlaufzeit. Weil § 314 Abs. 2 BGB entsprechend gilt, musst du dem Anbieter vorher in der Regel eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Behebt er das Problem darin nicht, kündigst du.

§ 57 Abs. 4 TKG: Minderung oder außerordentliche Kündigung bei erheblicher Abweichung, nachgewiesen mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur. Kündigung mit Abhilfefrist nach § 314 Abs. 2 BGB.

Stand 6. November 2026

Beispiel: Du misst an drei datierten Tagen jeweils mehrfach die Geschwindigkeit deines Anschlusses. An keinem Tag erreichst du die im Vertrag genannte Leistung. Das Protokoll weist eine Minderleistung aus.

Du schickst es am 16. November an den Anbieter, verlangst Abhilfe bis zum 30. November und kündigst Minderung an. Die Höhe einer möglichen Minderung berechnest du nicht selbst aus einer frei gesetzten Zahl, sondern klärst sie anhand der gesetzlichen Regel und deines Vertrags. Bessert der Anbieter bis zum 30. November nicht nach, kannst du stattdessen fristlos kündigen.

So gehst du vor

  1. Lade die Desktop-App von breitbandmessung.de herunter und schließ den Rechner per LAN-Kabel direkt an den Router an. Andere Geräte und Downloads in der Zeit abschalten.
  2. Starte die Messkampagne und miss an drei verschiedenen Tagen je zehnmal, mit mindestens einem freien Tag dazwischen. Zwischen zwei Messungen liegen mindestens fünf Minuten, zwischen der fünften und sechsten mindestens drei Stunden.
  3. Speichere das Messprotokoll. Ohne Protokoll kann der Anbieter die Minderleistung bestreiten.
  4. Schreib dem Anbieter per E-Mail oder Brief: Protokoll anhängen, Minderung verlangen, Frist zur Abhilfe setzen, zum Beispiel zwei Wochen.
  5. Reagiert er nicht, kündigst du außerordentlich oder ziehst die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur hinzu. Nach der Kündigung den Mietrouter zurückschicken.

Häufige Fragen

Gilt das Messverfahren bei einem Kabelanschluss und bei Glasfaser?
Ja. Das Messverfahren gilt für alle Festnetz-Internetzugänge, also DSL, Kabel und Glasfaser.
Hilft mir die Bundesnetzagentur dabei?
Sie stellt das Messverfahren bereit und bietet ein Schlichtungsverfahren an. Minderung oder Kündigung setzt sie aber nicht für dich durch. Die Rechte machst du selbst beim Anbieter geltend, notfalls vor Gericht.
Was, wenn das WLAN langsam ist und nicht die Leitung?
Dann greift das Recht nicht. Gemessen wird am Kabel direkt am Router. Langsames WLAN in einem Zimmer ist kein Mangel des Anschlusses. Download zu langsam, Upload in Ordnung erklärt die Trennung von Heimnetz und Leitung.
Wie viel Zeit habe ich für die Kündigung?
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Nach § 314 BGB musst du aber innerhalb angemessener Zeit kündigen, nachdem du vom Grund weißt. Warte nach dem Protokoll und der Abhilfefrist also nicht monatelang.

Ist nur der Download zu langsam und der Upload passt, liegt das oft am Heimnetz: WLAN, ein alter Netzwerkanschluss am Rechner oder Geräte, die nebenbei laden. Zeigt dagegen eine Messung per LAN-Kabel direkt am Router weiterhin zu wenig im Download, reicht das für eine Minderleistung. Der Upload muss dafür nicht ebenfalls zu langsam sein. Die allgemeinen Folgen für Minderung oder Kündigung erklärt Internet zu langsam.

Warum nur eine Richtung langsam sein kann

Im Vertrag stehen für Download und Upload jeweils drei Werte: maximal, normalerweise verfügbar und minimal. Die Bundesnetzagentur prüft jede Richtung für sich. Laut ihrer Seite zur Internetgeschwindigkeit genügt es, wenn eine Abweichung bei einem der drei Werte im Up- oder im Download vorliegt. Bevor du nur das Heimnetz prüfst, suchst du die Begrenzung in Vertragszusammenfassung oder Produktinformationsblatt.

Viele Störungen im eigenen Heimnetz treffen den Download stärker, weil er der größere Wert ist. Die Bundesnetzagentur nennt in ihrer Handreichung für Festnetzmessungen diese Einflüsse:

  • WLAN: Abstand zum Router, Nachbarnetze und andere Störquellen können die Werte drücken. Eine schlechte WLAN-Verbindung kann laut Bundesnetzagentur nicht dem Anbieter angelastet werden.
  • Netzwerkkarte: Sie sollte mindestens so schnell sein wie der Anschluss. Eine Karte mit 100 Mbit/s kann einen Download von 250 Mbit/s nicht abbilden. Liegt dein vertraglicher Upload unter 100 Mbit/s, fällt die Grenze dort nicht auf.
  • Zusätzliche Technik: Mesh-Systeme, Repeater, Powerline-Adapter oder Switches zwischen Rechner und Router.
  • Paralleler Verkehr: Updates, Streaming oder andere Geräte im WLAN, die gleichzeitig laden.
  • Router: veraltete Firmware oder Energiesparoptionen, die das lokale Netz bremsen.

§ 57 Abs. 4 TKG: Minderung oder außerordentliche Kündigung bei erheblicher Abweichung der Geschwindigkeit, nachgewiesen mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur. Die Kriterien gelten für Download und Upload getrennt.

Stand 6. November 2026

So trennst du Heimnetz und Leitung

Ob du PŸUR 1.000 mit bis zu 1.000 Mbit/s über Kabel oder Glasfaser bekommen kannst, hängt von der Verfügbarkeit an deiner Adresse ab.

Das amtliche Messverfahren ist so gebaut, dass es die Fehler im Heimnetz ausschließt. Die Desktop-App der Breitbandmessung misst nur über LAN-Kabel und blockiert, wenn am Rechner WLAN aktiv ist. Sie prüft auch die Netzwerkkarte und ob ein Laptop am Strom hängt. Was du sonst noch abschalten musst, fragt sie vor jeder Messung ab.

Ist der Download in diesem Aufbau schnell, liegt die Ursache bei dir zu Hause. Dann hilft kein Anspruch gegen den Anbieter, sondern eine bessere Verkabelung oder ein anderer Standort für den Router. Bleibt der Download auch so zu langsam, sprechen die Messwerte gegen die Leitung.

Beispiel: Laut Vertragszusammenfassung bekommst du im Download maximal 250 Mbit/s, normalerweise 200 Mbit/s und mindestens 150 Mbit/s, im Upload maximal 40 Mbit/s. Im WLAN misst du 90 Mbit/s im Download und 38 Mbit/s im Upload.

Am Samstag, 7. November 2026, schließt du den Laptop per LAN-Kabel an den Router an. Die App meldet eine Netzwerkkarte mit 100 Mbit/s und lässt keine Messung zu. Mit einem USB-Adapter für 1.000 Mbit/s misst du am 9., 11. und 13. November je zehnmal. Der Download liegt dabei immer zwischen 120 und 140 Mbit/s, der Upload bei 39 Mbit/s. Die minimale Geschwindigkeit wird an allen drei Tagen unterschritten. Das Protokoll weist eine Minderleistung im Download aus, obwohl der Upload passt.

Schritt für Schritt

  1. Such in der Vertragszusammenfassung oder im Produktinformationsblatt die drei Werte für Download und Upload heraus.
  2. Miss einmal per LAN-Kabel direkt am Router, ohne Repeater, Mesh oder Powerline dazwischen. WLAN am Router aus, andere Kabel ab, Updates pausieren.
  3. Ist der Download per Kabel schnell, verbessere das WLAN oder die Verkabelung. Ein Anspruch gegen den Anbieter besteht dann nicht.
  4. Bleibt er langsam, starte auf breitbandmessung.de eine Messkampagne: 30 Messungen an drei Tagen innerhalb von 14 Tagen, mit mindestens einem freien Tag zwischen den Messtagen.
  5. Weist das Protokoll eine Minderleistung aus, gehst du vor wie bei Internet zu langsam: Geld zurück oder kündigen: Protokoll an den Anbieter, Abhilfe mit Frist verlangen, dann mindern oder kündigen.

Häufige Fragen

Zählt ein Speedtest im Browser?
Als Hinweis ja, als Nachweis nein. Für Minderung oder Kündigung nach § 57 TKG zählt das Messprotokoll der Desktop-App der Bundesnetzagentur.
Mein Upload ist zu langsam, der Download nicht. Gilt das auch?
Ja. Die Kriterien gelten für beide Richtungen. Eine Abweichung bei einem Wert im Upload reicht genauso.
Was, wenn der Anbieter den Router gestellt hat?
Laut Bundesnetzagentur aktualisiert bei einem gestellten Router oft nur der Anbieter die Firmware. Bei einem eigenen Router bist du selbst dafür zuständig.
Kann ich nur im WLAN messen, weil mein Laptop keinen LAN-Anschluss hat?
Nicht im Nachweisverfahren. Die App misst nur per Kabel. Ein USB-Netzwerkadapter reicht, wenn er die Geschwindigkeit deines Anschlusses schafft.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 57 TKG; Bundesnetzagentur, Internetgeschwindigkeit; Bundesnetzagentur, Handreichung zum Nachweisverfahren im Festnetz; breitbandmessung.de; § 314 BGB; Bundesnetzagentur, Internetgeschwindigkeit; breitbandmessung.de; Bundesnetzagentur, Schlichtung. Kein Rechtsrat.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 57 TKG; § 314 BGB; Bundesnetzagentur, Internetgeschwindigkeit mit den Kriterien der Allgemeinverfügung Nr. 99/2021; breitbandmessung.de; Bundesnetzagentur, Schlichtung. Kein Rechtsrat.