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Recht auf Versorgung mit Internet

Wer an seiner Hauptwohnung oder seinem Geschäftsort kein ausreichendes Internet bekommen kann, hat nach § 156 TKG einen Anspruch auf eine Mindestversorgung. Die Verordnung dazu verlangt derzeit mindestens 15 Mbit/s im Download, 5 Mbit/s im Upload und höchstens 150 Millisekunden Latenz. Den Antrag stellst du bei der Bundesnetzagentur. Ein Anspruch auf Glasfaser folgt daraus nicht.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Was das Gesetz verspricht

Das Wort Universaldienst steht nicht im heutigen Gesetz. § 156 TKG heißt Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Er gibt dir einen Anspruch gegen ein Unternehmen, das die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet hat. Umfasst sind Sprachdienste und ein schneller Internetzugang an einem festen Standort, einschließlich des Anschlusses. § 157 Abs. 2 TKG nennt den Maßstab einer angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe. Die genauen Werte setzt die TK-Mindestversorgungsverordnung, kurz TKMV.

Seit der Änderung vom 20. Dezember 2024 verlangt § 2 TKMV, dass der Dienst regelmäßig mindestens 15,0 Mbit/s im Download und 5,0 Mbit/s im Upload schafft, bei höchstens 150,0 Millisekunden Latenz. Für Sprachdienste nennt § 3 TKMV mindestens 64 kbit/s in beide Richtungen. Die Bundesnetzagentur bestätigt in einer Pressemitteilung vom 17. Dezember 2025 dieselben Werte. Die Technik legt das Gesetz nicht fest. Laut Flyer der Bundesnetzagentur lässt das Recht auf Versorgung offen, welche Technik das Mindestangebot nutzt.

§ 156 TKG: Anspruch an Hauptwohnung oder Geschäftsort. § 157 TKG: Sprachdienst und schneller Internetzugang. § 2 TKMV: 15 Mbit/s, 5 Mbit/s, 150 ms. § 161 TKG: Fristen für Verpflichtung und Bereitstellung.

Wie der Antrag läuft

Laut Flyer der Bundesnetzagentur meldest du die Unterversorgung über das Kontaktformular unter bundesnetzagentur.de/grundversorgungtk-kontakt oder per Post an Bundesnetzagentur, RaVT, Heinrich-Hertz-Straße 6, 03044 Cottbus. Für den Nachweis verlangt die Bundesnetzagentur nach ihrer Pressemitteilung zehn Messungen in zwei Blöcken zu je fünf, mit zehn Stunden Pause dazwischen. Stellt sie die Unterversorgung fest, haben Unternehmen einen Monat Zeit, dir freiwillig ein Angebot zu machen. Kommt keines, verpflichtet sie nach § 161 Abs. 2 TKG innerhalb von drei Monaten ein Unternehmen, mit einem Monat Spielraum. Das Unternehmen soll die Dienste dann in der Regel innerhalb von drei Monaten erbringen. Der Flyer nennt eine Gesamtdauer von rund 10 Monaten bei einem freiwilligen Angebot und rund 14 Monaten bei einer Verpflichtung. Als Preis nennt er einen erschwinglichen Betrag, der sich am bundesweiten Durchschnitt orientiert, derzeit etwa 35 Euro im Monat.

Beispiel: Du wohnst auf einem Hof mit 4 Mbit/s im Download. Am 9. November 2026 misst du zehnmal nach dem Verfahren der Bundesnetzagentur und schickst das Formular ab. Stellt die Behörde die Unterversorgung fest und macht kein Unternehmen innerhalb eines Monats ein freiwilliges Angebot, folgt die Verpflichtung. Nach der Schätzung im Flyer kannst du dann mit rund 14 Monaten bis zum Anschluss rechnen, also etwa bis Januar 2028.

So gehst du vor

  1. Prüf, ob es um deine Hauptwohnung oder deinen Geschäftsort geht. Eine Ferienwohnung ist keine Hauptwohnung.
  2. Miss die Leitung nach dem Verfahren der Bundesnetzagentur auf breitbandmessung.de und speichere die Ergebnisse.
  3. Füll das Kontaktformular der Bundesnetzagentur aus oder schreib an die Adresse in Cottbus.
  4. Heb jede Antwort auf und notier die Fristen aus dem Bescheid.
  5. Kündige deinen alten Anschluss erst, wenn der neue sicher geschaltet ist.

Häufige Fragen

Ist das dasselbe wie die Minderung bei zu langsamem Internet?
Nein. Das Recht auf Versorgung betrifft Orte ohne ausreichendes Angebot. Liefert dein Anbieter weniger als vertraglich vereinbart, weist du das mit 30 Messungen an drei Tagen nach und kannst mindern, wie Internet zu langsam beschreibt.
Bekomme ich Glasfaser?
Nicht zwingend. Laut Bundesnetzagentur lässt das Recht auf Versorgung offen, mit welcher Technik das Mindestangebot erbracht wird.
Muss ich das Mindestangebot annehmen?
Es ist ein Anspruch, keine Pflicht. Du entscheidest, ob du den Vertrag schließt.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: TK-Mindestversorgungsverordnung; Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 17. Dezember 2025; Bundesnetzagentur, Flyer Ihr Recht auf Versorgung; § 56 TKG; Bundesnetzagentur, Internet und Telefon. Kein Rechtsrat.