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Glasfaser in der Eigentümergemeinschaft: Beschluss und Kosten

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung für den Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität verlangen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft. Wer die Maßnahme verlangt, trägt die Kosten grundsätzlich selbst.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Mechanik

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG nennt den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität als angemessene bauliche Veränderung, die ein Wohnungseigentümer verlangen kann. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. § 20 Abs. 4 setzt Grenzen bei grundlegender Umgestaltung und unbilliger Benachteiligung.

§ 21 WEG ordnet die Kosten grundsätzlich dem Eigentümer zu, der die Veränderung verlangt oder dem sie gestattet wird. Bei einem Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile kann eine andere Kostenfolge gelten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 20 WEG sagt nicht selbst das Wort Glasfaser. § 3 Nr. 33 TKG beschreibt ein Netz mit sehr hoher Kapazität unter anderem als ein Netz, das bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht. Deshalb prüfst du im Beschluss die konkrete Anlage und nicht nur das Schlagwort Glasfaser.

Eine einzelne Grundstücksgestattung ist von der WEG-Maßnahme getrennt. Die Seite Gestattung für Glasfaser ordnet diesen Grundstücksvertrag separat ein.

Lege dem Beschluss deshalb einen Leitungsplan und die Kostenaufstellung bei. Die Gemeinschaft kann über Durchführung und Ausführung entscheiden, während § 21 WEG die Kosten grundsätzlich dem verlangenden Eigentümer zuordnet. Ein Anbieterangebot allein ersetzt den Beschluss über Leitungsweg und Kostentragung nicht.

Beispiel: Am 6. November 2026 bittest du die Verwaltung um einen Tagesordnungspunkt. Der Betrag beweist noch nicht, wer zahlen muss. Das ergibt sich aus Beschluss, Maßnahme und § 21 WEG.

So gehst du vor

  1. Bitte den Anbieter um Hausübergabepunkt, Leitungsweg, betroffene Einheiten und technische Ausführung.
  2. Leite die Unterlagen an Verwaltung und Verwaltungsbeirat weiter.
  3. Beantrage einen Beschluss über Durchführung, Leitungsweg und Kostentragung.
  4. Halte im Beschluss fest, welche Eigentümer die Anlage nutzen und wer Zugang erhält.
  5. Vergleiche den beschlossenen Betrag mit der Schlussrechnung und bewahre die Unterlagen auf.

Häufige Fragen

Kann die WEG Glasfaser grundsätzlich verbieten?
Ein pauschales Verbot passt nicht zu dem Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG. Die konkrete Maßnahme muss aber angemessen sein und die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG einhalten.
Brauche ich einen Beschluss?
Ja, über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Bereite deshalb Leitungsweg, technische Unterlagen und Kostenfrage für die Verwaltung vor.
Wer zahlt den Glasfaseranschluss?
Nach § 21 WEG trägt der verlangende Eigentümer die Kosten grundsätzlich selbst. Eine gesetzliche Ausnahme oder eine beschlossene andere Verteilung musst du gesondert prüfen.
Gilt das auch für Mieter?
Die Regelungen in §§ 20 und 21 WEG richten sich an Eigentümer. Als Mieter koordinierst du deinen Anschluss zusätzlich mit Vermieter und Verwaltung.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 20 WEG; § 21 WEG; § 3 Nr. 33 TKG; § 56 TKG; Bundesnetzagentur, Internet und Telefon. Kein Rechtsrat.