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Routerfreiheit: eigener Router statt Routerzwang

Du darfst an deinem Festnetzanschluss einen Router deiner Wahl betreiben. Nach § 73 Abs. 3 TKG darf dein Anbieter dir ein Gerät überlassen, aber dessen Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Die Zugangsdaten muss er dir bei Vertragsschluss unaufgefordert, kostenfrei und in Textform geben.

Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir

Wo das Netz des Anbieters endet

§ 73 Abs. 1 TKG legt fest, dass der Zugang zum öffentlichen Netz an festen Standorten ein passiver Netzabschlusspunkt ist. Das öffentliche Netz endet genau dort. Die Bundesnetzagentur nennt als Beispiel die Kabeldose. Was dahinter hängt, ist dein Endgerät. Den Ort des Netzabschlusspunkts vereinbart der Anbieter mit dir. Ausnahmen davon kann nur die Bundesnetzagentur per Allgemeinverfügung zulassen.

Aus dieser Grenze folgt das Verbot des Routerzwangs. Absatz 3 sagt, dass Netzbetreiber und Diensteanbieter den Anschluss eines Endgeräts nicht verweigern dürfen, wenn es die grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllt. Sie dürfen dir einen Router mitliefern, dessen Anschluss aber nicht verlangen.

Was die Bundesnetzagentur dazu schreibt

Die Bundesnetzagentur fasst die Regel als freie Routerwahl zusammen: Mit einem Vertrag über einen Internetanschluss darfst du einen frei erhältlichen, geeigneten Router deiner Wahl anschließen. Dein Anbieter muss dir die Zugangsdaten auf geeignete Art mitteilen, als Beispiele nennt die Behörde Kundenportal und Post. Die Registrierung im Netz des Anbieters braucht technisch bedingt etwas Zeit. Die Behörde nennt das Provisionierung.

Zwei Einschränkungen nennt sie ebenfalls. Die volle Leistung erbringt der Anschluss in der Regel, wenn dein Router die Anforderungen des Anbieters erfüllt. Und mit einem eigenen Gerät trägst du nach § 73 Abs. 4 TKG selbst die Sorge für den fachgerechten Anschluss, weil die Verantwortung des Netzbetreibers am Netzabschlusspunkt endet. Stört dein Router das Netz, kann der Anbieter bei der Bundesnetzagentur beantragen, das Gerät abzulehnen oder die Verbindung zu trennen. In dringenden Fällen darf er nach Absatz 6 auch ohne vorherige Erlaubnis abtrennen, muss dir dann aber sofort und kostenfrei eine Alternative anbieten.

§ 73 TKG: Abs. 1 passiver Netzabschlusspunkt, Abs. 3 kein Zwang zum Anbietergerät und Zugangsdaten in Textform, Abs. 4 fachgerechter Anschluss durch dich, Abs. 6 Notabschaltung nur mit kostenfreier Alternative.

Beispiel: Du schließt am 2. Dezember 2026 einen DSL-Vertrag. Die Zugangsdaten stehen nicht in den Unterlagen. Du forderst sie am 3. Dezember 2026 schriftlich unter Hinweis auf § 73 Abs. 3 TKG an. Der Mietpreis ist frei gewählt und kein Angebot eines bestimmten Anbieters.

So nutzt du deinen eigenen Router

  1. Lies in Vertragszusammenfassung und Auftragsbestätigung nach, ob ein Router mitgebucht ist und ob er gemietet oder gekauft ist.
  2. Prüf im Kundenportal oder in der Post, ob die Zugangsdaten schon vorliegen. Fehlen sie, verlang sie in Textform und nenne § 73 Abs. 3 TKG.
  3. Stell sicher, dass dein Router zur Anschlussart passt, also DSL, Kabel oder Glasfaser.
  4. Schließ das Gerät an der Dose an, gib die Zugangsdaten ein und plane etwas Zeit für die Provisionierung ein.
  5. Verweigert der Anbieter die Daten oder den Anschluss, wende dich mit Vertragsnummer und Schriftverkehr an die Bundesnetzagentur.

Häufige Fragen

Muss ich den Mietrouter des Anbieters nehmen?
Nein. Der Anbieter darf dir ein Gerät überlassen, aber nach § 73 Abs. 3 TKG nicht vorschreiben, dass du es anschließt und nutzt.
Darf der Anbieter Geld für die Zugangsdaten verlangen?
Nein. Das Gesetz verlangt die Daten unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss, und zwar in Textform.
Wer hilft, wenn mein eigener Router nicht läuft?
Die Verantwortung des Netzbetreibers endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für das Gerät dahinter sorgst du selbst. Fällt dagegen das Signal an der Dose aus, ist das eine Störung des Anschlusses.
Was wird aus einem gemieteten Gerät, wenn ich wechsle?
Die Miete ist Teil deines Vertrags. Was beim Vertragsende mit dem Leihgerät passiert, steht auf Router zurückgeben.

Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 73 TKG; Bundesnetzagentur, Vertrag, Abschnitt Freie Routerwahl; Bundesnetzagentur, Beschwerden und Fragen Internet und Telefon; § 56 TKG. Kein Rechtsrat.